Feinstaubplaketten bekommen Sie auch bei uns!
Fahren, wenn andere stehen bleiben
Am 1. März 2007 trat eine Verordnung in Kraft, die bestimmten Kraftfahrzeugen die Einfahrt in besonders ausgewiesene Zonen verbietet. Hintergrund ist die zunehmende Feinstaubbelastung in den Städten. In Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß des jeweiligen Fahrzeugs kann man eine sogenannte Feinstaubplakette erwerben. Die Plakette gibt es in drei verschiedenen Farben, die auf Grund der Antriebsart (Otto- oder Diesel-Motor) und der Schadstoffmenge auf Antrag entsprechend zugeteilt wird. Wenn das Fahrzeug mit dieser Plakette gekennzeichnet ist, darf man in die wie oben abgebildet gekennzeichneten Zonen einfahren.
Die Zuordnung der Feinstaubplaketten erfolgt über die Emmissionsschlüsselnummern, die in den alten Fahrzeugscheinen unter der Nummer 1, letzte beiden Ziffern zu finden ist. Im neuen Zulassungsdokument Teil 1 sind es die letzten beiden Ziffern unter 14.1.
Ausgenommen von dieser Verordnung sind folgende Fahrzeuge:
– Mobile Maschinen
– Arbeitsmaschinen
– Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
– Zwei und dreirädrige Kraftfahrzeuge
– Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung
– Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch Merkzeichen „aG“, „H“, „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachweisen
– Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVZO in Anspruch genommen werden können (z.B. Blaulicht)
– Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
– Zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben